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Steuernews

Hier finden Sie regelmäßig aktuelle News und wichtige Änderungen rund um das Thema Steuer.

Reisekostenreform 2014

Torsten Weismann

Die wohl wesentlichste steuerrechtliche Änderung zum Jahreswechsel 2014 betrifft das Reisekostenrecht. Bisher konnten bei einem Arbeitnehmer lt. Finanzverwaltungen mehrere regelmäßige Arbeitsstätten vorliegen, mit der Konsequenz, dass hier nur die Entfernungspauschale statt der tatsächlichen Kosten als Werbungskosten geltend gemacht werden konnten. Der BFH entschied zu Gunsten der Steuerpflichtigen, dass diese Sicht der Finanzverwaltung nicht korrekt ist, woraufhin der Gesetzgeber reagierte und das bestehende Recht änderte.

Es wurde der Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte durch die sog. erste Tätigkeitsstätte ersetzt. Ab 2014 kann nur noch eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen. Wird ein Arbeitnehmer an mehreren Betriebsstätten seines Arbeitgebers tätig, können die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unter Anwendung der Entfernungspauschale berücksichtigt werden, die Fahrten zu den anderen Tätigkeitsstätten mit den tatsächlichen Kosten.

Die erste Tätigkeitsstätte bestimmt sich zuallererst auf Basis von dienst- oder arbeitsrechtlichen Regelungen, was bedeutet, dass der Arbeitgeber die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers festlegen kann. Tut er dies nicht, kommen qualitative Kriterien, wie z.B. wie häufig ist ein Arbeitnehmer an einem bestimmten Ort tätig, in Betracht.

Es ist aber auch möglich, dass bei einem Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, mit der Konsequenz, dass dann sämtliche Fahrten Reisekosten darstellen, die mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern zu berücksichtigen sind.

Wird ein Arbeitnehmer zwar an wechselnden Arbeitsstätten tätig, fährt aber morgens zu einem "Sammelpunkt", wie z.B. dem Betriebssitz des Arbeitgebers, liegt zwar keine erste Tätigkeitsstätte vor, die Fahrten zum Sammelpunkt werden aber wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt.

Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor, kann der Arbeitnehmer, wie bei Dienstreisen, neben den Fahrtkosten auch sog. Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Für die Ermittlung der  Abwesenheitszeit ist in diesem Fall die Abwesenheit von der Wohnung maßgeblich auch wenn zuerst noch ein Sammelpunkt aufgesucht wird.

Auf die ebenfalls seit 1.1.2014 geltenden Änderungen bei den Verpflegungsmehraufwendungen wird in einem Folgebeitrag genauer eingegangen.