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Erbschaftsteuerliche Verschonungsregelung für das Familienheim

Torsten Weismann

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG bleibt ein sog. Familienwohnheim das bei Eheleuten zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird (Schenkung) oder von Todes wegen (Erbschaft) erworben wird von der Erbschaft- und Schenkungssteuer teuer befreit. Auch bei der Übertragung auf Kinder bleibt diese im Erbfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass der Erblasser die Wohnung vor seinen Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber diese nach dem Erbanfall unverzüglich ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Ungeklärt war bisher, wie lange sich der Erbe Zeit nehmen kann, die geerbte Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zu nutzen. Die Finanzverwaltung vertrat in den Erbschaftsteuerrichtlinien die Meinung, dass die Nutzung „ohne schuldhaftes Zögern“  erfolgen muss, innerhalb welches Zeitraums war jedochnicht definiert worden. In seinem Urteil vom 23.06.2015 (II R 39/13) hat der Bundesfinanzhof (BFH) diesen Zeitraum jetzt präzisiert und auf sechs Monate festgelegt. Die Begünstigung ist auch nach Ablauf des Sechsmonatszeitraums noch möglich, wenn der Erwerber „aus zwingenden Gründen“ an der Eigennutzung gehindert war. Diese zwingenden Gründe sind vom Erwerber darzulegen, dies könnten z.B. Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Erbauseinandersetzung sein oder Renovierungsarbeiten, die sich aus unvorhersehbaren Gründen länger als geplant hinziehen.

Im Urteilsfall hatten der Kläger und seine Schwester je zur Hälfte den Nachlass des Ende 2010 verstorbenen Vaters geerbt. Eine sich im Nachlass befindliche Wohnung war vom Vater zusammen mit der Schwester zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden. Nach dem Auszug der Schwester nutzte der Kläger die Wohnung ab Ende des Jahres 2011 selbst. Im März 2012 wurde die Erbengemeinschaft auseinandergesetzt und der Kläger erwarb das Alleineigentum u.a. an der selbstgenutzten Wohnung. Er beantragte daraufhin, die Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG. Das Finanzamt gewährte diese allerdings nur zur Hälfe, da er im Zeitpunkt des Erbanfalls nur zu 50% Eigentümer der Wohnung geworden war. Diese Auffassung teile der BFH nicht, sondern bestätigte die bereits in der Fachliteratur vertretene Auffassung, dass ein sog. Begünstigungstransfer möglich ist, er also die Steuervergünstigung in Anspruch nehmen kann, wenn die in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG genannten Voraussetzungen ansonsten eingehalten werden.

Wer sich nun fragt, wieso Im Urteilsfall die Verschonungsregelung gewährt wurde, obwohl der Erbe nicht innerhalb des Sechsmonatszeitraums in die Wohnung eingezogen war, dem sei gesagt, dass in diesem Fall zwingende Gründe vorgelegen haben, die den Erwerber an der Selbstnutzung gehindert hatten. Diese waren sowohl vom Finanzamt wie auch dem Finanzgericht anerkannt worden, da laut Urteilsbegründung im ursprünglichen Steuerbescheid bereits die hälftige Steuerbefreiung gewährt worden war und diese auch im finanzgerichtlichen Verfahren nicht moniert wurde.