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Steuernews

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Pauschalierung von Sachzuwendungen

Torsten Weismann

Mit dem Jahressteuergesetz 2007 wurde mit § 37b EStG durch den Gesetzgeber eine Möglichkeit eingeführt, Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder Geschäftspartner pauschal mit einem Steuersatz in Höhe von 30% zu versteuern, um damit die Freude beim Beschenkten nicht durch eine persönliche Besteuerung der erhaltenen Leistung zu schmälern.

Im Jahr 2013 hatte der Bundesfinanzhof (BFH) in vier Entscheidungen den Anwendungsbereich des § 37b EStG definiert, hierauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jetzt, im Mai 2015, mit einem entsprechenden Anwendungsschreiben reagiert. Der BFH hatte entschieden, dass eine Besteuerung nach § 37b EStG nur zu erfolgen hat, wenn der Beschenkte in Deutschland steuerpflichtig ist und, dass die Vorschrift des § 37b EStG nicht zu einem eigenen Steuertatbestand führt. Dies bedeutet, dass das Finanzamt leer ausgeht, wenn der Beschenkte in Deutschland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist.

Im Urteilsfall hatte ein internationaler Konzern Mitarbeiter, die im In- und Ausland ansässig waren, zu einem Meeting nach Deutschland geladen. Die Sachzuwendungen waren im Ergebnis nur für die inländischen Arbeitnehmer zu pauschalieren. Auch kommt eine Pauschalierung nicht in Betracht, wenn der Geschäftsführer einer GmbH oder Vorstand einer AG die Kosten die dem Arbeitnehmer oder Geschäftspartner zu Gute kommen aus der eigenen Tasche bezahlt. Hier fehlt es am Merkmal der betrieblichen Veranlassung, so dass keine Besteuerung erfolgt. Etwas lockerer als der BFH sieht das BMF den Fall der sog. Streuwerbeartikel (Anschaffungskosten bis 10 EUR), hier soll keine Besteuerung nach § 37b EStG erfolgen. Ebenso dürfen lt. BMF die Kosten für die Teilnahme an einer geschäftlich veranlassten Bewirtung steuerfrei bleiben.

Strittig ist aktuell allerdings noch die Frage, ob die pauschale Steuer nach § 37b EStG unabhängig von der Höhe der Zuwendung abzugsfähig ist. Nach dem BMF-Schreiben ist dies nicht der Fall, wenn die Zuwendung z.B. die 35 EUR Grenze des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG nicht überschreitet. Dies bedeutet, vereinfacht, dass bei einem Geschenk an einen Nicht-Arbeitnehmer in Höhe von beispielsweise 100 EUR sowohl das Geschenk wie auch die hierauf entfallende Pauschalsteuer nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden kann. Im Ergebnis wird das Einkommen um 100 EUR zzgl. 30% = 130 EUR erhöht. Vor dem BFH ist aktuell unter dem Aktenzeichen IV R 13/14 ein Verfahren zu eben dieser Frage anhängig. Betroffene können ihre Steuerbescheide unter Verweis auf das anhängige Verfahren zu einer Klärung dieser Frage offen halten.