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Steuernews

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Steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten

Torsten Weismann

Fahrten, die ein Steuerpflichtiger mit seinem privaten Fahrzeug in Zusammenhang mit den vom ihm erzielten Einkünften tätigt, können bei der Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der wohl häufigste Fall sind hier die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die gesetzlich geregelt mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer berücksichtigt werden können, sog. Entfernungspauschale. Dieser Betrag kann unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel geltend gemacht werden, auch Mitfahrer bei einer Fahrgemeinschaft können die 30 Cent pro Kilometer steuermindernd berücksichtigen. Dieser Betrag kann unabhängig von den angefallenen Kosten geltend gemacht werden, auch wenn diese geringer sind, z.B. bei Nutzung einer Monatskarte. Lediglich wenn die Entfernungspauschale einen Betrag von 4.500 EUR p.A. übersteigt, sind die übersteigenden Kosten nur abzugsfähig wenn ein Kfz genutzt wird. Dies wäre bei einer Entfernung von rund 66 km täglich bei einer 5-Tage-Woche der Fall. Bei Flugstrecken und steuerfreier Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber gilt die Entfernungspauschale nicht.

Bei behinderten Steuerpflichtigen, deren Grad der Behinderung mindestens 70% beträgt oder mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können statt der Entfernungspauschale die tatsächlich angefallen Kosten geltend machen.

Neben den Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können aber auch die Kosten für durchgeführte Dienstreisen mit dem privaten Fahrzeug des Steuerpflichtigen, deren Kosten nicht vom Arbeitgeber ersetzt werden, steuerlich geltend gemacht werden. Hier kann allerdings ein Abzug der tatsächlichen Kosten erfolgen. Hier lässt der Gesetzgeber einen Berücksichtigung von 30 Cent je gefahrenen Kilometer pauschal zu. Bei Fahrten mit einem Motorrad, Roller, Moped oder Mofa vermindert sich der Betrag auf 20 Cent je Kilometer, dieser gilt auch bei e-Bikes mit Versicherungskennzeichen. Für Dienstfahrten mit einem Fahrrad konnten früher immerhin 5 Cent geltend gemacht werden, diese Möglichkeit ist aber leider entfallen.

Alternativ zur gesetzlich geregelten Pauschale kann auch ein individueller Kilometersatz ermittelt werden. Hier können alle Kosten, die in Zusammenhang mit dem Fahrzeug anfallen zusammenaddiert werden und anschließend durch die jährlich gefahrenen Kilometer geteilt werden. Der sich dann ergebende Betrag, der häufig höher als 0,30 EUR je Kilometer ist, kann mit den beruflich gefahrenen Kilometern multipliziert werden. Berücksichtigt werden können zum einen die Fixkosten des Fahrzeugs wie Abschreibung oder Leasingrate, Versicherung und Steuer, Beitrag für Automobilclub. Aber auch die variablen Kosten wie z.B. Benzin, Reparaturen, Reifen oder auch Kosten eines Unfalls, der sich während einer beruflichen Fahrt ereignet hat, sind zu berücksichtigen.

Die tatsächlichen Fahrtkosten können u.a. bei Geschäftsreisen, Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen, Bewerbungsgesprächen aber auch bei Aufnahme oder Beendigung einer doppelten Haushaltsführung berücksichtigt werden. Auch bei gewerblich oder selbständig Tätigen können die Fahrten mit einem privaten Fahrzeug steuerlich geltend gemacht werden, ebenso wenn Fahrten in Zusammenhang mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung anfallen. Lediglich bei Fahrten in Zusammenhang mit Kapitaleinkünften können Fahrten nicht mehr berücksichtigt werden, da hier alle Kosten durch den Sparerfreibetrag abgegolten sind.