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Steuernews

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Kassennachschau

Torsten Weismann

Neben der bereits seit den letzten Jahren möglichen Umsatzsteuer- und Lohnsteuernachschau, bei der ein Amtsträger ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer regulären Prüfung bei einem Steuerpflichtigen vor Ort Sachverhalte prüfen kann, die einer Sicherstellung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der beiden Steuern dienen soll, besteht seit 1.1.2018 auch die Möglichkeit einer sog. Kassennachschau. Der neu eingeführte § 146b AO eröffnet die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchung von Kasseneinnahmen und –ausgaben während der üblichen Öffnungszeiten prüfen kann.

Die Prüfung ist ohne vorherige Ankündigung möglich. Der Prüfer darf Geschäftsgrundstücke und Geschäftsräume betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Steuerpflichtigen nur betreten werden, wenn dies „zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“ notwendig ist. Die Kassennachschau kann aber auch an Verkaufsständen oder in Hallen durchgeführt werden, wobei sich hier die Frage stellt, ob die im Gesetz genannten „Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen“ hier vorliegen. Die Prüfung bezieht sich nicht nur auf Registrierkassen sondern auch auf Taxameter und Waagen mit Registrierkassenfunktion. Auch die grundsätzlich weiterhin zulässige. „offene Ladenkasse“ kann im Rahmen einer Kassennachschau geprüft werden.

Nicht nur die Aufzeichnungen sondern auch der ordnungsgemäße Einsatz des elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne des § 146a AO, welcher allerdings erst ab 1.1.2020 gilt, ist Gegenstand der Kassennachschau. Da die in § 146a UStG geforderte einheitliche digitale Schnittstelle erst ab dem Jahr 2020 vorhanden sein muss , gilt in den Jahren 2018 und 2019 der aktuell gültige und mögliche Kassendatenexport.

Trifft der Prüfer bei der Kassennachschau Feststellungen, die Anlass zu einer Außenprüfung geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung zu einer Außenprüfung übergegangen werden, der Steuerpflichtige ist lediglich schriftlich darauf hinzuweisen.

Die Kassennachschau wurde durch das „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ in die Abgabenordnung aufgenommen. Durch dieses Gesetz wurde auch § 146 AO ergänzt. Klarstellend wird jetzt hier geregelt, dass eine tägliche Einzelaufzeichnungspflicht für alle Kasseneinnahmen und -ausgaben besteht. Lediglich beim Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung gilt dies nicht, die Ausnahme kommt allerdings ausschließlich bei Verwendung einer offenen Ladenkasse zur Anwendung.

Ab den Jahr 2020 wird es durch § 146a AO zu weiteren Verschärfungen kommen, hier ist u.a. eine verpflichtende Kassenbelegausgabe ab dem 1.1.2020 geregelt. Eine Befreiung von der Belegausgabepflicht soll nur auf Antrag möglich sein, sofern es sich um den Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen handelt. Die Neuregelungen des § 146a AO wird zu einem späteren Zeitpunkt noch ausführlicher dargestellt werden.