Erbschaftsteuerliche Verschonungsregelung für das Familienheim
Torsten Weismann
Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a und 4b ErbStG bleibt ein sog. Familienwohnheim das bei Eheleuten zu Lebzeiten unentgeltlich übertragen wird (Schenkung) oder von Todes wegen (Erbschaft) erworben wird von der Erbschaft- und Schenkungssteuer teuer befreit. Auch bei der Übertragung auf Kinder bleibt diese im Erbfall nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG steuerfrei. In beiden Fällen ist Voraussetzung, dass der Erblasser die Wohnung vor seinen Tod zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und der Erwerber diese nach dem Erbanfall unverzüglich ebenfalls zu eigenen Wohnzwecken nutzt.
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