Kassennachschau
Torsten Weismann
Neben der bereits seit den letzten Jahren möglichen Umsatzsteuer- und Lohnsteuernachschau, bei der ein Amtsträger ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer regulären Prüfung bei einem Steuerpflichtigen vor Ort Sachverhalte prüfen kann, die einer Sicherstellung der gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung der beiden Steuern dienen soll, besteht seit 1.1.2018 auch die Möglichkeit einer sog. Kassennachschau. Der neu eingeführte § 146b AO eröffnet die Möglichkeit, dass die Finanzbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Aufzeichnungen und Buchung von Kasseneinnahmen und –ausgaben während der üblichen Öffnungszeiten prüfen kann.
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