Doppelte Haushaltsführung - Teil 1
Torsten Weismann
Wird aus beruflichen Gründen ein Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort begründet, beispielsweise wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung an einem Ort, von dem eine tägliche Rückkehr zur Hauptwohnung nicht möglich ist, so können die Kosten hierfür als Werbungskosten oder im Fall von selbständig Tätigen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Lesen Sie hier im ersten Teil, welche Voraussetzung vorliegen müssen und welche Kosten abzugsfähig sind.
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