Nach derzeitigem Stand sind zum Jahreswechsel 2016 für Vermieter keine gravierenden Gesetzesänderungen zu erwarten. Allerdings gab es in letzter Zeit das eine oder andere Gerichtsurteil sowie Verwaltungsanweisungen, die zu beachten sind. Dieser Beitrag beschäftigt sich mit der Abziehbarkeit von Schuldzinsen nach Veräußerung eines vermieteten Objekts.
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Wird aus beruflichen Gründen ein Zweitwohnsitz am Beschäftigungsort begründet, beispielsweise wegen Aufnahme einer neuen Beschäftigung an einem Ort, von dem eine tägliche Rückkehr zur Hauptwohnung nicht möglich ist, so können die Kosten hierfür als Werbungskosten oder im Fall von selbständig Tätigen als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Lesen Sie hier im ersten Teil, welche Voraussetzung vorliegen müssen und welche Kosten abzugsfähig sind.
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Im letzten Jahr hatte ich an dieser Stelle über vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren betreffend die Abzugsfähigkeit von Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nach der Einführung der Abgeltungssteuer berichtet.
Lesen Sie hier welche Entscheidungen des BFH inzwischen zu dieser Thematik vorliegen.
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Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde geregelt, dass für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, kein Werbungskostenabzug mehr möglich ist. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre vor 2009 konnten Kosten, die in Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften angefallen waren, wie z.B. Depotgebühren oder Steuerberatungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Auch Fremdkapitalzinsen konnten geltend gemacht werden, wenn z.B. ein Anteil an einer GmbH fremdfinanziert war. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird aktuell nach § 20 Abs. 9 EStG nur der sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR (bei Ehegatten 1.602,00 EUR) abgezogen, der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seit 1.1.2009 ausgeschlossen.
Lesen Sie im Folgenden welche Punkte dabei aktuell noch strittig sind.
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Die Einkünfte, die als Vermieter einer Immobilie erzielt werden, unterliegen als sogenannte Überschusseinkünfte der Einkommensbesteuerung. Die Einkünfte werden als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. Als Werbungskosten kommen verschiedene Abzugspositionen in Betracht, auf einige möchte ich mit diesem und dem folgenden Artikel hinweisen.
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