Zumutbare Belastung – Neue Berechnungsweise
Torsten Weismann
In seinem Urteil vom 19.01.2017 (VI R 75/14) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die bereits seit den 1980er Jahren durch die Finanzverwaltung angewendete und auch von der Rechtsprechung geduldete Methode zur Ermittlung der Höhe der zumutbaren Belastung überraschender Weise neu ausgelegt. § 33 Abs. 1 EStG regelt, dass außergewöhnliche Belastungen, wie z.B. Arztkosten steuermindernd berücksichtigt werden können, wenn Sie einen gesetzlich geregelten und vom Gesamtbetrag der Einkünfte (GdE) abhängigen Betrag überschreiten.
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