Steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten
Torsten Weismann
Fahrten, die ein Steuerpflichtiger mit seinem privaten Fahrzeug in Zusammenhang mit den vom ihm erzielten Einkünften tätigt, können bei der Ermittlung der Einkünfte als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Der wohl häufigste Fall sind hier die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, die gesetzlich geregelt mit 0,30 EUR je Entfernungskilometer berücksichtigt werden können, sog. Entfernungspauschale.
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