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Steuernews

Hier finden Sie regelmäßig aktuelle News und wichtige Änderungen rund um das Thema Steuer.

Änderungen für Ihre Steuererklärung 2013

Torsten Weismann

Mit Pressemitteilung vom 5.03.2014 hat die OFD Karlsruhe die wichtigsten Änderungen, die bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2013 zu beachten sind, zusammengestellt.

Bei Ehegatten und Lebenspartnern kann ab 2013 nur noch zwischen der Einzel- und der Zusammenveranlagung gewählt werden. Der meist günstigere Splittingtarif gilt nur bei der Zusammenveranlagung. Bei der Einzelveranlagung wird jeder Ehegatte individuell besteuert und kann die Kosten geltend machen, die er getragen hat. Eine  Ausnahme hiervon ist möglich, wenn sich Ehegatten auf eine hälftige Aufteilung einigen. 

Der Grundfreibetrag erhöht sich von 8.004 EUR auf 8.130 EUR jährlich, entsprechend wird auch der Höchstbetrag für Unterhaltsaufwendungen erhöht. Dies wirkt sich z.B. bei der Unterstützung von studierenden Kindern, für die kein Kindergeld mehr bezahlt wird und die selbst nur unwesentliche Einkünfte erzielen, aus.

Die sog. Übungsleiterpauschale wurde von 2.100 EUR auf 2.400 EUR erhöht, ebenso die Ehrenamtspauschale von 500 EUR auf 720 EUR. Entsprechende Einkünfte können somit unter weiteren Voraussetzungen bis zur entsprechenden Höhe steuerfrei vereinnahmt werden.

Die Pauschale für beruflich bedingte Umzugskosten hat sich auf 687 EUR erhöht, für Ehegatten auf 1.374 EUR, ab August 2013 können sogar 695 EUR bzw. 1.390 EUR geltend gemacht werden. Für weitere Personen wie z.B. Kinder können weitere 303 EUR bzw. 306 EUR abgezogen werden.

Die Abzugsfähigkeit von Prozesskosten, die aufgrund eines für die Steuerpflichtigen günstigen BFH-Urteils zwischenzeitlich möglich war, wurde durch eine Gesetzänderung ab dem Jahr 2013 komplett gestrichen. Betroffen hiervon sind auch die Kosten für einen Scheidungsprozess, die bisher unter weiteren Voraussetzungen geltend gemacht werden konnten. Für die Jahre bis 2012 werden Prozesskosten häufig von der Finanzverwaltung nicht anerkannt, zu diesem Thema ist das letzte Wort aber noch nicht gesprochen, vor dem BFH sind diverse Verfahren anhängig. Deshalb gilt in den Jahren vor 2013, die Kosten auf jeden Fall geltend zu machen. Werden diese nicht anerkannt empfiehlt es sich, gegen den Steuerbescheid Einspruch einzulegen und unter Verweis auf die anhängigen Verfahren, Ruhen des Einspruchverfahrens zu beantragen.