Einspruch per e-mail
Torsten Weismann
Seit 1.08.2013 eröffnet § 357 AO die Möglichkeit, den Einspruch gegen einen Steuerbescheid in elektronischer Form einzulegen, d.h. die Einlegung ist auch per e-mail möglich. Daneben ist natürlich der Postweg und die Einlegung per Telefax zulässig.
Die gesetzliche Regelung entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis, die schon vorher die Einlegung per e-mail ohne elektronische Signatur für zulässig hielt. Der Einspruch muss keine Unterschrift enthalten, es muss lediglich hervorgehen, wer ihn eingelegt hat. Eine unrichtige Bezeichnung des Einspruchs schadet nicht, wird dieser z.B. als Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids bezeichnet, hat das Finanzamt diesen umzudeuten. Ansonsten soll im Einspruch der Bescheid bezeichnet werden, gegen den sich der Einspruch richtet, außerdem welche Änderung beantragt wird. Bei diesen Punkten handelt es sich um Soll-Vorschriften, was bedeutet, dass der Einspruch auch bei Fehlen dieser Punkte zulässig bleibt. Der Einspruch ist bei dem Finanzamt einzulegen, welches den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die Frist für die Einlegung beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Hierauf haben die Finanzämter hinzuweisen. Erfolgt dieser Hinweis nicht, verlängert sich die Frist für die Einlegung auf ein Jahr nach Bekanntgabe.
In zwei vor dem BFH anhängigen Verfahren (I R 54/12 und X R 2/12) ist über die Frage zu entscheiden, ob der bisher in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Steuerbescheide fehlende Hinweis auf die Möglichkeit einen Einspruch auch per e-mail einzulegen, dazu führt, dass sich die Monatsfrist auf ein Jahr verlängert. Sollte der BFH zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden, würde dies bedeuten, dass wenn Sie erst nach Ablauf der Monatsfrist feststellen, dass Sie vergessen haben Ausgaben geltend zu machen oder dass Ihr Steuerbescheid falsch ist, Sie noch innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe Einspruch einlegen und eine entsprechende Änderung beantragen könnten.