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Steuernews

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Werbungskostenabzug auch nach Einführung der Abgeltungssteuer möglich?

Torsten Weismann

Mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 wurde geregelt, dass für Kapitalerträge, die nach dem 31.12.2008 zufließen, kein Werbungskostenabzug mehr möglich ist. In den Einkommensteuererklärungen für die Jahre vor 2009 konnten Kosten, die in Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften angefallen waren, wie z.B. Depotgebühren oder Steuerberatungskosten steuermindernd berücksichtigt werden. Auch Fremdkapitalzinsen konnten geltend gemacht werden, wenn z.B. ein Anteil an einer GmbH fremdfinanziert war. Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird aktuell nach § 20 Abs. 9 EStG nur der sog. Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 801,00 EUR (bei Ehegatten 1.602,00 EUR) abgezogen, der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist seit 1.1.2009 ausgeschlossen.

Strittig ist aktuell aber noch folgendes: Fallen Kosten an, die nach dem 31.12.2008 bezahlt wurden, die aber mit Erträgen in Zusammenhang stehen, die vor diesem Datum zugeflossen sind, stellt sich die Frage, ob diese Kosten steuerlich abzugsfähig sind.

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall (Urteil vom 18.02.2014 – 3 K 433/13) gaben die Richter dem Kläger Recht und berücksichtigten die erst im Jahr 2009 bezahlten Kosten steuermindernd. Der Kläger hatte die Steuerberatungskosten für die Ermittlung der Kapitaleinkünfte des Jahres 2007 im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2009 geltend gemacht. Diese waren vom Finanzamt nicht anerkannt worden.

Allerdings hat das Finanzgericht die Revision zum BFH zugelassen, welche vom unterlegenen Finanzamt auch eingelegt wurde. Aus diesem Grund heißt es abwarten wie das höchste deutsche Steuergericht entscheidet. In vergleichbaren Fällen sollte deshalb Einspruch gegen eine ablehnende Entscheidung des Finanzamts eingelegt werden und unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren (Aktenzeichen VIII R 12/14) Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Übrigens gilt dieser Grundsatz auch in Fällen der Selbstanzeige. Steuerberatungskosten, z.B. für die Nacherklärung der Kapitaleinkünfte, die vor dem 1.1.2009 zugeflossen sind, wären, wenn der BFH der Linie der Finanzgerichte folgt, abzugsfähig, sogar wenn sie erst im Jahr 2012 oder 2013 bezahlt wurden. Hier hatte das Finanzgericht Köln bereits im Jahr 2013 zu Gunsten der Steuerpflichtigen entschieden, doch auch hier ist die Revision noch vor dem BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 34/13 anhängig.

Update zum Thema im Artikel vom 12. Juni 2105